OLG Bremen - Beschluss vom 04.05.2010
4 WF 44/10
Normen:
BGB § 1601; ZPO § 258; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 492/09

Zulässigkeit einer Zusatzklage auf Zahlung weiteren Unterhalts

OLG Bremen, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 4 WF 44/10

DRsp Nr. 2010/20301

Zulässigkeit einer Zusatzklage auf Zahlung weiteren Unterhalts

Der Unterhaltsberechtigte, der in einem Vorprozess einen hinter seinem vollen Unterhalt zurückbleibenden Unterhalt geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat, kann seinen vollen Unterhaltsanspruch nicht im Wege einer Zusatzklage, sondern nur im Wege einer Abänderungsklage durchsetzen, und zwar dann, wenn sich der Unterhaltsanspruch, der dem Unterhaltsberechtigen nach der Entscheidung im Vorprozess an sich zustand, wegen veränderter Verhältnisse wesentlich erhöht.

Dem Beklagten wird auf seine sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 19.01.2010 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1601; ZPO § 258; ZPO § 323;

Gründe: