OLG München - Beschluss vom 25.01.2023
2 UF 813/22 e
Normen:
BGB § 1605; BGB § 242; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 005 F 736/21

Zulässigkeit eines Abänderungsantrags hinsichtlich des KindesunterhaltsUmfang der Barunterhaltspflicht bei weit höherem Einkommen des betreuenden Elternteils

OLG München, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 2 UF 813/22 e

DRsp Nr. 2023/16342

Zulässigkeit eines Abänderungsantrags hinsichtlich des Kindesunterhalts Umfang der Barunterhaltspflicht bei weit höherem Einkommen des betreuenden Elternteils

1. Zwar kann es der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen, wenn er über etwa das 3-fache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt. 2. Dies setzt jedoch neuen Vortrag eines mindestens dreimal höheren Einkommens des betreuenden Elternteils voraus. 3. Ein hierauf gestützter Abänderungsantrag ist mangels Vortrags neuer Tatsachen unzulässig, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dies bereits in einem vorangegangenen Unterhaltsstreit erfolglos behauptet hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 07.07.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.346 € Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1605; BGB § 242; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt im Wege des Stufenantrags,