OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2014
4 UF 93/14
Normen:
FamFG § 239; FamFG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 10/14

Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 4 UF 93/14

DRsp Nr. 2015/7258

Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs

1. Ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Unterhalt durch Vergleich vorläufig geregelt worden, so kann eine Änderung dieser Vereinbarung lediglich durch einen Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 S. 2 FamFG erreicht werden. 2. Ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG ist unzulässig. 3. Ein Antrag nach § 239 FamFG kann nicht in einen Antrag nach § 54 Abs. 1 S. 2 FamFG umgedeutet werden, da es sich bei einstweiliger Anordnung und Hauptsache um verschiedene Verfahrensarten handelt.

Tenor

I.

Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragstellers sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in S für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

IV.

Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 02.10.2014. Der Antragsteller mag innerhalb dieser Frist eine Rücknahme der Beschwerde - aus Kostengründen - in Erwägung ziehen.

Normenkette:

FamFG § 239; FamFG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1.