OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2023
6 WF 43/23
Normen:
FamFG § 10 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1383

Zulässigkeit eines durch einen nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten eingelegten RechtsmittelsBegriff der entgeltlichen Tätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 6 WF 43/23

DRsp Nr. 2023/9253

Zulässigkeit eines durch einen nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels Begriff der entgeltlichen Tätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG

1. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Bevollmächtigten, der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht vertretungsbefugt ist, ist nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen wurde.2. Zweck der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG ist die Förderung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Tätigkeit und nicht, einem Volljuristen, der seine Anwaltszulassung verloren hat, die Vertretung von Beteiligten vor Gericht weiter zu ermöglichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Beschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs.

In der Hauptsache betrifft das Verfahren die einstweilige Anordnung von Umgang der Beteiligten zu 4. und 5. mit ihren derzeit fremduntergebrachten, am XX.XX.2022 geborenen, Kindern.