Die Anträge des Antragsgegners vom 03.02.2011 auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Antragsgegner diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.
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