OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2011
8 UF 40/11
Normen:
ZPO § 719; FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 32/10

Zulässigkeit eines in zweiter Instanz gestellten Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 8 UF 40/11

DRsp Nr. 2011/6162

Zulässigkeit eines in zweiter Instanz gestellten Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Beteiligte diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen. 2. Der für den Antrag gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO glaubhaft zu machende unersetzliche Nachteil liegt vor, wenn der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kann aber nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Gläubigers zu berücksichtigen.

Tenor

Die Anträge des Antragsgegners vom 03.02.2011 auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719; FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Antragsgegner diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.