OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2011
II-8 WF 167/11
Normen:
§§ 54, 239 FamFG; ZPO § 114, 256;
Fundstellen:
FuR 2013, 52
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 303/11

Zulässigkeit eines negativen Feststellungsantrags hinsichtlich der Unterhaltspflicht bei Regelung durch Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 167/11

DRsp Nr. 2012/18070

Zulässigkeit eines negativen Feststellungsantrags hinsichtlich der Unterhaltspflicht bei Regelung durch Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

Zur Frage, ob ein negativer Feststellungsantrag des Unterhaltspflichtigen Erfolgsaussicht haben kann, wenn der Kindesunterhalt durch einen Vergleich im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geregelt worden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 54, 239 FamFG; ZPO § 114, 256;

Gründe