BGH - Beschluß vom 25.03.1998
XII ZB 191/97
Normen:
SorgeRÜbk Art. 9 ; SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 523
FamRZ 1998, 1507
NJWE-FER 1998, 161

Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach dem SorgeRÜbkAG

BGH, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen XII ZB 191/97

DRsp Nr. 1998/6658

Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach dem SorgeRÜbkAG

1. Nach § 8 Abs. 2 SorgeRÜbkAG (BGBl. 1990 I S. 701) endet der Rechtszug für nach diesem Übereinkommen durchzuführende Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen beim Oberlandesgericht, eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt. 2. Keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit bei einer Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (hier: Zuweisung des Sorgerechts an die im Ausland lebende Mutter).

Normenkette:

SorgeRÜbk Art. 9 ; SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die heute in Athen lebende Antragstellerin ist die Mutter des von dem Antragsgegner vertretenen Kindes. Sie und das Kind besitzen die griechische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist in Deutschland geboren und lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Es leidet an einem "Down-Syndrom". Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 20. Juni 1994 wurde der Mutter im Wege einer vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge entzogen und das Stadtjugendamt Mainz zum Vormund bestellt. Seither lebt das Kind in einer Pflegefamilie.