I. Die heute in Athen lebende Antragstellerin ist die Mutter des von dem Antragsgegner vertretenen Kindes. Sie und das Kind besitzen die griechische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist in Deutschland geboren und lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Es leidet an einem "Down-Syndrom". Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 20. Juni 1994 wurde der Mutter im Wege einer vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge entzogen und das Stadtjugendamt Mainz zum Vormund bestellt. Seither lebt das Kind in einer Pflegefamilie.
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