OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2016
5 UF 227/15
Normen:
FamFG § 238; FamFG § 239; 301 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Plettenberg, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 28/15

Zulässigkeit eines Teilanerkenntnisbeschlusses im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 5 UF 227/15

DRsp Nr. 2016/16733

Zulässigkeit eines Teilanerkenntnisbeschlusses im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels

Unzulässigkeit eines Anerkenntnis-Teil-Beschlusses im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, das auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels gerichtet ist.

Hat der Unterhaltsberechtigte den im Abänderungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts teilweise anerkannt, so kann gleichwohl kein Teil-Anerkenntnisbeschluss ergehen, da dieser sich in Widerspruch zu der Endentscheidung setzen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der am 13.11.2015 verkündete Anerkenntnisteilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plettenberg aufgehoben.

Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelinstanz nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Wert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 238; FamFG § 239; 301 ZPO;

Gründe

I

Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin aus einer notariellen Urkunde zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts in monatlicher Höhe von 520,00 € verpflichtet, deren Abänderung er begehrt.

Im Termin am 30.10.2015 hat er beantragt,