SchlHOLG - Urteil vom 05.04.2000
15 UF 5/97
Normen:
BGB § 1579 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 314
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 64/95

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung von Unterhalt; Berücksichtigung einer rechtswidrigen, aber schuldlosen Tat

SchlHOLG, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 15 UF 5/97

DRsp Nr. 2000/9151

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung von Unterhalt; Berücksichtigung einer rechtswidrigen, aber schuldlosen Tat

1. Wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen darf nicht durch ein Teilurteil entschieden werden, wenn gegen den eingeklagten Unterhalt grobe Unbilligkeit nach § 1579 BGB eingewandt wird.2. Das Berufungsgericht darf bei einen unzulässigen Teilurteil aus sachdienlichen Gründen den erstinstanzlich noch anhängigen Streitgegenstand an sich ziehen, wenn die Parteien zustimmen.3. Die Folgen einer schuldlosen aber rechtswidrigen Tat dürfen nach § 1579 Nr. 7 BGB bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden, wenn sie in einem erheblichem Ausmaß fortwirken

Normenkette:

BGB § 1579 ; ZPO § 301 ;

Gründe:

Zum Sachverhalt:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1. (Geschiedenenunterhalt) und der Kläger zu 2. bis 4. (Kindesunterhalt) für die Zeit ab Juli 1994.