1. Der Beklagte wird infolge der am 26.11.2013 erklärten Rücknahme seiner Berufung der Wirkungen des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes ab 01.10.2009 verworfen.
I.
Die Parteien waren Ehegatten, deren im ... 1986 geschlossene Ehe im Jahr 1999 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe hervorgegangen ist die am ....1987 geborene Tochter A.
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