OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2014
4 UF 333/11
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 151/04

Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags im Unterhaltsprozess nach umfassender Übergabe von Belegen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 4 UF 333/11

DRsp Nr. 2015/15720

Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags im Unterhaltsprozess nach umfassender Übergabe von Belegen

1. Ein unbezifferter Antrag ist ungenügend, wenn die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Berufungsantrags (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO) für den Kläger keine unmögliche Leistung darstellt, weil er über die zur Bezifferung seines Antrags nötigen Informationen verfügt. 2. Es ist zwar anerkannt, dass der Rechtsstreit nach einem in der Auskunftsstufe erlassenen Teilurteil nur auf Antrag einer Partei - und nicht von Amts wegen - fortgesetzt wird und der Kläger erst nach erteilter bzw. erzwungener Auskunft verpflichtet ist, seinen Leistungsantrag zu beziffern. Anders ist es aber, wenn der Kläger durch eine umfassende Belegübergabe in die Lage versetzt ist, auch ungeachtet der fehlenden Auskunft des Beklagten der Anforderung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO nachzukommen.

1. Der Beklagte wird infolge der am 26.11.2013 erklärten Rücknahme seiner Berufung der Wirkungen des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

2. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes ab 01.10.2009 verworfen.

Normenkette:

ZPO § 254; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien waren Ehegatten, deren im ... 1986 geschlossene Ehe im Jahr 1999 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe hervorgegangen ist die am ....1987 geborene Tochter A.