BGH - Beschluß vom 12.04.1995
XII ZB 38/95
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1135

Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluß vom 12.04.1995 - Aktenzeichen XII ZB 38/95

DRsp Nr. 1997/490

Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Zwar sind grundsätzlich alle Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen, jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, auch noch nach Ablauf dieser Frist - selbst noch in der Rechtsmittelinstanz - erläutert und vervollständigt werden. 2. Hat eine ansonsten zuverlässige Bürokraft dem Rechtsanwalt auf Nachfrage versichert, die Berufungsschrift per Telefax abgesandt zu haben, scheidet ein Verschulden des Rechtsanwaltes an der Versäumung der Berufungsfrist aus, wenn die Bürokraft die Berufungsschrift entgegen ihrer Versicherung nicht abgesandt hat, aber die Frist im Terminkalender gelöscht hat.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 11. August 1994 wies das Amtsgericht die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig am 31. August 1994 Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 30. September 1994, der am 5. Oktober 1994 bei Gericht einging.