I. Mit Urteil vom 11. August 1994 wies das Amtsgericht die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig am 31. August 1994 Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 30. September 1994, der am 5. Oktober 1994 bei Gericht einging.
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