OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2012
4 UF 267/11
Normen:
Art 6 Abs 2 GG; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1672 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 336
FamRZ 2012, 1882
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 193/11

Zulässigkeit gemeinsamer elterlicher Sorge nicht verheirateter Kindeseltern

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 4 UF 267/11

DRsp Nr. 2012/17479

Zulässigkeit gemeinsamer elterlicher Sorge nicht verheirateter Kindeseltern

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der am 18.10.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 33 F 193/11 - teilweise dahin abgeändert, dass unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Antrages im Übrigen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, welches allein bei der Kindesmutter verbleibt, die elterliche Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam (Antragsteller und Antragsgegnerin) übertragen wird.

Die Kosten des gesamten Sorgerechtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren des Antragstellers ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in I. bewilligt.

Normenkette:

Art 6 Abs 2 GG; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1672 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache überwiegend insoweit Erfolg, als mit Ausnahme des bei der Kindesmutter verbleibenden Aufenthaltsbestimmungsrechts die übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam zu übertragen waren.