I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.053 €.
I. Der Beteiligte ist zusammen mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke. An einer Teilfläche von Fl.St. 1470 ist seit 11.10.2000 im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung für die Gemeinde A. eingetragen. Diese beruht auf einer im notariellen Kaufvertrag über Straßengrund (Teilfläche) vom 21.9.2000 erteilten Bewilligung der Grundstückseigentümer.
Aus dem ursprünglich auf demselben Grundbuchblatt gebuchten Grundstück Fl.St. 1469 wurde mit weiterem notariellen Vertrag vom 21.9.2000 eine Teilfläche an die Gemeinde A. verkauft und nach Messungsanerkennung am 4.5.2004 als neues Flurstück 1469/1 aufgelassen. Die Umschreibung des Eigentums auf die Gemeinde A. fand am 10.5.2006 statt.
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