OLG München - Beschluss vom 04.02.2011
34 Wx 157/10
Normen:
BGB § 1455 Nr. 9, 10; GBO § 13; GBO § 71;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1058
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 23.11.2010

Zulässigkeit grundbuchrechtlicher Anträge durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 157/10

DRsp Nr. 2011/2462

Zulässigkeit grundbuchrechtlicher Anträge durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten

Zur Befugnis des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten grundbuchrechtliche Anträge zu stellen und Rechtsbehelfe zu ergreifen (im Anschluss an Senat vom 4.11.2010, 34 Wx 121/10).

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.053 €.

Normenkette:

BGB § 1455 Nr. 9, 10; GBO § 13; GBO § 71;

Gründe:

I. Der Beteiligte ist zusammen mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke. An einer Teilfläche von Fl.St. 1470 ist seit 11.10.2000 im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung für die Gemeinde A. eingetragen. Diese beruht auf einer im notariellen Kaufvertrag über Straßengrund (Teilfläche) vom 21.9.2000 erteilten Bewilligung der Grundstückseigentümer.

Aus dem ursprünglich auf demselben Grundbuchblatt gebuchten Grundstück Fl.St. 1469 wurde mit weiterem notariellen Vertrag vom 21.9.2000 eine Teilfläche an die Gemeinde A. verkauft und nach Messungsanerkennung am 4.5.2004 als neues Flurstück 1469/1 aufgelassen. Die Umschreibung des Eigentums auf die Gemeinde A. fand am 10.5.2006 statt.