OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2014
4 WF 264/13
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NJW 2014, 2367
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 36/12

Zulässigkeit nachträglicher Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 4 WF 264/13

DRsp Nr. 2014/4308

Zulässigkeit nachträglicher Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen bereits abgeschlossenen Rechtszug kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Verfahrenskostenhilfeantrag bereits vor Abschluss der Instanz entscheidungsreif war. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn spätestens bis zum Ende der Instanz eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen vorlag. Liegen im Zeitpunkt des Abschlusses der Instanz weder eine vollständige Erklärung noch sämtliche Belege vor, so kann das Gericht dem Antragsteller nach freiem Ermessen ausnahmsweise gestatten, seine Angaben bzw. Belege innerhalb einer über den Abschluss der Instanz hinausreichenden Frist zu vervollständigen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: