OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2011
II-8 UF 96/11
Normen:
FamFG § 239 Abs. 1; FamFG § 244;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 170/09

Zulässigkeit und Umfang der Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 96/11

DRsp Nr. 2012/6533

Zulässigkeit und Umfang der Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit

1. Gem. § 239 Abs. 1 FamFG kann bei einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde jeder Teil eine Abänderung beantragen. Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist, so dass statische Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen. Für dynamische Titel ist dies inzwischen ausdrücklich in § 244 FamFG geregelt. 2. Fehlt es an einer Vereinbarung der Beteiligten bei der Errrichtung der Jugendamtsurkunde, da diese einseitig erstellt wurde, so kann sich der Unterhaltspflichtige von seiner titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken. Der Unterhaltspflichtige muss deshalb nicht nur vortragen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist, sondern auch die seiner damaligen Verpflichtung nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände darlegen.