OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2013
3 WF 7/13
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 23/12

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren über Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 3 WF 7/13

DRsp Nr. 2013/19132

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren über Kindesunterhalt

Der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist gem. § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.624 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256 S. 2;

Gründe:

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 256 Rn. 1; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rn. 1; Nickel, in: Hahne/Munzig, BeckOK FamFG, Edition 6, § 256 Rn. 1) des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

1.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.