I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 24. Juli 2013 - 22 F 88/12 GÜ - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen, soweit der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die folgenden beabsichtigten Anträge nicht bewilligt worden ist:
1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten seit dem 1. September 2011 getrennt leben.
2. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2011,
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