OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2012
12 A 1426/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 729/11

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Heranziehung von Eltern zu Elternbeiträgen wegen des Besuchs eines Kindergartens durch ihre Kinder

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1426/12

DRsp Nr. 2013/5207

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Heranziehung von Eltern zu Elternbeiträgen wegen des Besuchs eines Kindergartens durch ihre Kinder

1. Die Elternbeiträge zielen von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind sind auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund reicht das Bereithalten eines Betreuungsangebotes inklusive der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, des Betreuungspersonals etc. in der Regel für eine Gleichgewichtigkeit zwischen Elternbeiträgen und öffentlicher Förderung von Kindern in Kindertagesstätten aus. Nur in extremen Ausnahmefällen vermögen Leistungsstörungen wie eine Schlecht- oder vorübergehende Nichtleistung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung als nicht mehr äquivalent erscheinen lassen. 2.