I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Er begehrt die Ergänzung eines bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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