BGH - Beschluß vom 14.05.1990
AnwZ (B) 17/90
Normen:
BRAO §§ 18 20 25 27 ; ZPO § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR BRAO § 25 Nr. 1
Vorinstanzen:
AGH Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 02.02.1990 - 1 ZU 68/89,

Zulassung eines anderweitig zugelassenen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eigener Interessen für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor dem Oberlandesgericht

BGH, Beschluß vom 14.05.1990 - Aktenzeichen AnwZ (B) 17/90

DRsp Nr. 2004/3791

Zulassung eines anderweitig zugelassenen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eigener Interessen für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor dem Oberlandesgericht

1. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.2. Mit dem Begriff "zugelassener Rechtsanwalt" knüpft das Gesetz an die Zulassungsregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung, insbesondere an §§ 18 ff. BRAO und §§ 162 ff. BRAO an. 3. Nach dieser Regelung ist es ausgeschlossen, einen anderweitig zugelassenen Rechtsanwalt - auch zur Wahrnehmung eigener Interessen - für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor dem Oberlandesgericht zuzulassen.

Normenkette:

BRAO §§ 18 20 25 27 ; ZPO § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht W zugelassen. Mit Schreiben vom 4. November 1989 hat sie bei dem Präsidenten des Oberlandesgericht K beantragt, ihr die Prozeßvertretung in einer Berufungssache vor dem Oberlandesgericht K zu gestatten, in der sie selbst einen eigenen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts weiterverfolgen wolle.