OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.10.2008
8 WF 169/08
Normen:
ZPO § 128 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 629 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1;
Fundstellen:
AGS 2008, 594
FamRZ 2009, 144
FamRZ 2009, 145
Justiz 2009, 104
OLGReport-Stuttgart 2009, 155
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 665/07

Zum Anfallen der Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verbundverfahren bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Das Schweigen auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gilt als vermutetes Einverständnis der Parteien

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 8 WF 169/08

DRsp Nr. 2008/19563

Zum Anfallen der Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verbundverfahren bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Das Schweigen auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gilt als vermutetes Einverständnis der Parteien

»1. Im Verbundverfahren 'Ehescheidung und Versorgungsausgleich' ist gleichzeitig und zusammen zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, sodass die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG -VV auch dann anfällt, wenn gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 2. Wird das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch das Gericht 'im vermuteten Einverständnis der Parteien' angeordnet, ist das hierauf erfolgte Schweigen als nachträgliche Zustimmung zu werten. Denn durch diese Vorgehensweise werden die Parteien gerade nicht zur Abgabe einer Einverständniserklärung innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert, sondern hiervon abgehalten. Aus der Sicht des Gerichts und der Parteien bedarf nur ein Widerspruch der ausdrücklichen Erklärung.«

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 629 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1;

Entscheidungsgründe:

1.