AG Reutlingen, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 665/07
Zum Anfallen der Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verbundverfahren bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Das Schweigen auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gilt als vermutetes Einverständnis der Parteien
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 8 WF 169/08
DRsp Nr. 2008/19563
Zum Anfallen der Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verbundverfahren bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Das Schweigen auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gilt als vermutetes Einverständnis der Parteien
»1. Im Verbundverfahren 'Ehescheidung und Versorgungsausgleich' ist gleichzeitig und zusammen zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, sodass die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG -VV auch dann anfällt, wenn gem. § 128 Abs. 2ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.2. Wird das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2ZPO durch das Gericht 'im vermuteten Einverständnis der Parteien' angeordnet, ist das hierauf erfolgte Schweigen als nachträgliche Zustimmung zu werten. Denn durch diese Vorgehensweise werden die Parteien gerade nicht zur Abgabe einer Einverständniserklärung innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert, sondern hiervon abgehalten. Aus der Sicht des Gerichts und der Parteien bedarf nur ein Widerspruch der ausdrücklichen Erklärung.«