OLG Hamm - Urteil vom 04.08.2006
9 UF 32/06
Normen:
BGB §§ 1591ff. ; BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1600 ; BGB § 1600b Abs. 1 ; BGB § 1600e Abs. 1 2. Var. ; BGB § 1630 Abs. 3 ; BGB § 1632 Abs. 4 ; BGB § 1682 ; BGB § 1685 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 776/04

Zum Anknüpfungszeitpunkt des längeren Zusammenlebens im Sinn von § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 9 UF 32/06

DRsp Nr. 2008/19528

Zum Anknüpfungszeitpunkt des "längeren" Zusammenlebens im Sinn von § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB

Maßgeblicher Zeitpunkt für das "längere" Zusammenleben im Sinn des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

BGB §§ 1591ff. ; BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1600 ; BGB § 1600b Abs. 1 ; BGB § 1600e Abs. 1 2. Var. ; BGB § 1630 Abs. 3 ; BGB § 1632 Abs. 4 ; BGB § 1682 ; BGB § 1685 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist der leibliche Vater der am 19.04.2004 geborenen Beklagten zu 1), wie auf Grund des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens feststeht und zwischen den Parteien nicht streitig ist.

Der Beklagte zu 2) lebt mit der Kindesmutter zusammen. Er erkannte die Vaterschaft für die Beklagte zu 1) am 14.05.2004 an.

Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass nicht der Beklagte zu 2) der Vater der Beklagten zu 1) ist, sondern der Kläger. Das Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), nicht des Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.