OLG Köln, Beschluss vom 08.08.1997 - Aktenzeichen 4 WF 202/97
DRsp Nr. 2000/1453
Zum Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
1. Nach § 1573 Abs. 4BGB ist dann, wenn ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestand, der spätere Wegfall der Bezüge aus eigener Erwerbstätigkeit nur in dem Fall beachtlich, dass der Unterhaltsgläubiger nach der Ehescheidung nicht imstande war, den Bedarf nachhaltig zu sichern. Im Falle nachhaltiger Sicherung des Bedarfs soll nach der Zweckbestimmung des Gesetzes das Risiko des Wegfalls der Bezüge nicht mehr auf den unterhaltsverpflichteten Ehegatten verlagert werden können. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die Bezüge nachhaltig gesichert waren, eine objektiv vorausschauende Prognose maßgebend. An einer nachhaltigen Sicherung fehlt es dann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach objektiven Maßstäben nicht mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten war, dass das erzielte Einkommen als gesichert angesehen werden konnte und vielmehr befürchtet werden musste, dass der Berechtigte die Stelle durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegender Umstände wieder verlieren könnte. Hatte der Ehegatte die Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen, dann ist die Frage einer nachhaltigen Sicherung aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen.
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