I.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 29. Juni 2005 verwiesen
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte die ZVK H. Beschwerde eingelegt, diese jedoch nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit zurückgenommen.
Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt, mit der er in erster Linie die Abweisung des Scheidungsantrages und hilfsweise die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 960, EUR an ihn erreichen will.
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