OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2003
9 UF 272/01
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 2 ; SGB VI § 315a ; VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 ; VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 93a ; ZPO § 629 a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 118
NJW-RR 2003, 723
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 127/99

Zum Anspruch auf Versorgungausgleich, Berücksichtigung der Witwenrente und der familiären Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 9 UF 272/01

DRsp Nr. 2003/11847

Zum Anspruch auf Versorgungausgleich, Berücksichtigung der Witwenrente und der familiären Verhältnisse

Zum Anspruch auf einen Versorgungsausgleich und die Berücksichtigung der familiären Verhältnisse bei dessen Herabsetzung, die Anrechnung einer Witwenrent auf den Versorgungsausgleich.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 2 ; SGB VI § 315a ; VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 ; VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 93a ; ZPO § 629 a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden und damit zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als auf Grund des Hilfsantrages des Antragstellers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dagegen ist die befristete Beschwerde des Antragstellers nicht begründet, soweit er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt. Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich, zu dem der Antragsteller verpflichtet ist, gemäß § 1587 c Nr. 1 nicht völlig, sondern nur teilweise bis auf einen Ausgleichsbetrag von 261,63 DM an monatlichen dynamischen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen.