OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.10.2006
2 UF 101/06
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2007, 362
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 527/05

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 2 UF 101/06

DRsp Nr. 2007/7335

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»Zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (hier verneint).«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat mit dem - insoweit seit 5. September 2006 rechtskräftigen - Verbundurteil die am ... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich auf Antrag der ausgleichspflichtigen Ehefrau gemäß § 1587 c Nr. 1 und Nr. 3 BGB ausgeschlossen.

Mit seiner befristeten Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleiches, weil er die Voraussetzungen für einen Ausschluss als nicht gegeben sieht, während die Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt.

II.

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO).

In der Sache führt sie zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung und Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c BGB sind nicht gegeben.