BGH - Beschluss vom 25.05.2011
XII ZB 626/10
Normen:
FamFG § 277 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 776/10
OLG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 1541/10

Zum Betreuer bestellter Verein kann nicht von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz verlangen; Vergütungsanspruch und Aufwendungsanspruch eines zum Betreuer bestellten Vereins; Vergütungsanspruch eines Vereins im Falle der Bestellung des Mitarbeiters eines Vormundschaftsvereins zum Vormund

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 626/10

DRsp Nr. 2011/13205

Zum Betreuer bestellter Verein kann nicht von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz verlangen; Vergütungsanspruch und Aufwendungsanspruch eines zum Betreuer bestellten Vereins; Vergütungsanspruch eines Vereins im Falle der Bestellung des Mitarbeiters eines Vormundschaftsvereins zum Vormund

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 28. Oktober 2010 (33 UF 1541/10) aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 776/10) abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009, ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu bezahlen, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 277 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K. J. M. e.V., zum Vormund für ein minderjähriges Kind.