OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2005
6 UF 221/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 421/04

Zum dynamischen Leistungsteil der betrieblichen Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 6 UF 221/04

DRsp Nr. 2005/4744

Zum dynamischen Leistungsteil der betrieblichen Altersversorgung

»Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsregelung sind im Anwartschaftsteil statisch, im Leistungsteil dynamisch.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Auf den dem Ehemann am 11.03.2004 zugestellten Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die am 19.02.1987 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich unter den Parteien in der Weise geregelt, dass es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2) Anwartschaften auf dynamische Rente in Höhe von mtl. 232,33 EUR auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3) übertragen hat. Zugleich hat es dem Ehemann aufgegeben, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3) durch Einzahlung eines Beitrags von 17.560,26 EUR eine Rentenanwartschaft von mtl. 79,96 EUR zu begründen.

Gegen das ihm am 20.09.2004 zugestellte Urteil hat der Ehemann rechtzeitig am 11.10.2004 Beschwerde eingelegt und diese am 18.10.2004 begründet. Er macht geltend, dass das Amtsgericht seine während der Ehezeit bei der Fa. Z erworbene Betriebsrentenanwartschaft fehlerhaft behandelt habe und dass er den vom Amtsgericht berechneten Zahlungsbetrag nicht aufbringen könne.