OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2003
1 U 95/02
Normen:
SGB VII § 106 III ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 441
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1296/01

Zum Eingreifen des Haftungsausschlusses nach § 106 III 3. Alt. SGB VII bei einem Unfall mit Todesfolge

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 1 U 95/02

DRsp Nr. 2003/9086

Zum Eingreifen des Haftungsausschlusses nach § 106 III 3. Alt. SGB VII bei einem Unfall mit Todesfolge

»Zum Eingreifen des Haftungsausschlusses nach § 106 III 3 Alt. SGB VII bei einem Unfall mit Todesfolge sowie zu den Voraussetzungen der Annahme einer "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne dieser Vorschrift.«

Normenkette:

SGB VII § 106 III ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin macht wegen der Tötung ihres Ehemannes, der bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe einer Gleisstrecke von einem Zug erfasst wurde, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Die Streithelferin zu 1. hatte die Firma V. mit Baumaßnahmen an der Tiefenentwässerung an den Gleisanlagen auf der Bahnstrecke Fulda-Frankfurt beauftragt.

Der Auftrag umfasste auch die Sicherung der Bauarbeiter gegen die Gefahren aus dem laufenden Bahnbetrieb. Den Teilauftrag "Kamerabefahrung und Dokumentation der Tiefenentwässerung" gab die Firma V. an die Firma U.S.H. weiter, die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin war. Mit der Sicherung der Bauarbeiter wurde die Firma P.S. Service GmbH beauftragt, deren Mitarbeiter der Beklagte ist.