OLG Dresden - Beschluss vom 26.06.2000
20 WF 329/00
Normen:
ZPO § 567 § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 178 (LS)

Zum Einwand der Erfüllung im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO

OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 20 WF 329/00

DRsp Nr. 2002/6094

Zum Einwand der Erfüllung im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO

Ist gegen den Schuldner ein Zwangsgeld verhängt worden, weil er der Verpflichtung, eine unvertretbare Handlung vorzunehmen, nicht nachgekommen ist, dann kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes der Einwand der Erfüllung nur berücksichtigt werden, wenn diese unstreitig oder durch Urkunden nachgewiesen ist.

Normenkette:

ZPO § 567 § 888 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 178 (LS)