Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 27. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2006 ist gemäß §§ 55, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist; der erforderliche Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die dem Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf 790,54 EUR festgesetzt hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der Erfolg der Beschwerde aber nicht aus einer fehlerhaften Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zum RVG. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass eine solche Gebühr entstanden ist.
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