OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2006
9 WF 75/06
Normen:
RVG § 33 § 55 § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1473
NJ 2006, 419
NJW-RR 2006, 1368
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 149/05

Zum Entstehen einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV zum RVG in isolierten Sorgerechts- und Umgangsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 9 WF 75/06

DRsp Nr. 2006/26182

Zum Entstehen einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV zum RVG in isolierten Sorgerechts- und Umgangsverfahren

Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zum RVG kann auch in isolierten Sorgerechts- beziehungsweise Umgangsverfahren anfallen. Hierfür bedarf es nicht zwingend des Abschlusses einer neuen Umgangsregelung.

Normenkette:

RVG § 33 § 55 § 56 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 27. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2006 ist gemäß §§ 55, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist; der erforderliche Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die dem Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf 790,54 EUR festgesetzt hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der Erfolg der Beschwerde aber nicht aus einer fehlerhaften Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zum RVG. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass eine solche Gebühr entstanden ist.