OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2006
9 UF 142/06
Normen:
BGB § 1632 ; BGB § 1697 ; BGB § 1697 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 851
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 273/05

Zum Entzug des Sorgerechts der Großeltern für ihr Enkelkind auf Grund schwerer Konflikte mit der Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 9 UF 142/06

DRsp Nr. 2007/8503

Zum Entzug des Sorgerechts der Großeltern für ihr Enkelkind auf Grund schwerer Konflikte mit der Kindesmutter

1. Der Pfleger eines Kindes hat trotz eines ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich nicht das Recht, für das Kind einen Wohnsitz zu begründen oder aufzuheben. 2. Bei der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist stets zu beachten, dass die Gefährdung des Kindeswohls durch die Herausnahme aus einer Pflegefamilie gegenüber einer solchen zurückzutreten hat, die dem Kind im Falle eines Verbleibens bei der Pflegefamilie drohen würde.

Normenkette:

BGB § 1632 ; BGB § 1697 ; BGB § 1697 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das derzeit 3 Jahre und 7 Monate alte betroffene Kind ist die leibliche Tochter der am 27. März 1981 geborenen Beteiligten zu 2.. Die Kindesmutter gab den Säugling bereits wenige Wochen nach der Geburt in die Obhut ihrer am 23. April 1961 geborenen Mutter und ihres am 17. Oktober 1957 geborenen Adoptivvaters, der Beteiligten zu 1.. Dort lebt L..., die von Geburt an an einer Galaktosestoffwechselstörung leidet, seither. Der Aufenthalt des Kindes in den großelterlichen Haushalten, zunächst in ..., dann in ..., zuletzt in ..., erfolgte stets im Einverständnis mit der Kindesmutter, die ihre Eltern mit mehreren entsprechenden Vollmachten versah.