OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2008
9 WF 116/08
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 236
NJW 2008, 2722
OLGReport-Brandenburg 2009, 213
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 25/08

Zum Grundsatz der wirksamen Ausübung des Bestimmungsrechts gemäß § 1612 Abs. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 9 WF 116/08

DRsp Nr. 2008/12378

Zum Grundsatz der wirksamen Ausübung des Bestimmungsrechts gemäß § 1612 Abs. 2 BGB

1. Dem Willen des volljährigen Kindes über die Art. seiner Lebensführung kommt grds. keine stärkere Bedeutung zu als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils. An diesem Grundsatz ändert auch die Reform des Unterhaltsrechtes, in Kraft getreten zum 1. Januar 2008, und die damit verbundene Änderung der Regelung des § 1612 Abs. 2 BGB nichts. 2. Die Belange des Kindes haben nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die ein Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. die sonstige Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhaltes entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für einen gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die angestrebte Klage gemäß § 114 ZPO versagt.

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