FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2001
1 K 2924/00
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ;

Zum Merkmal gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 2924/00

DRsp Nr. 2002/4279

Zum Merkmal "gesetzlich unterhaltsberechtigte Person"

Das Merkmal "gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" setzt eine zivilrechtlich konkretisierte Unterhaltsberechtigung voraus. Eine rein potentielle Berechtigung reicht nicht aus. Daher können Unterhaltsleistungen für die Zweitausbildung eines volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Bei der Veranlagung der klagenden Eheleute für das Streitjahr 1999 versagte das Finanzamt den von den Klägern begehrten Abzug von 7.033,84 DM für Unterhaltsleistungen (Geld- und Sachzuwendungen; vgl. Aufstellungen Bl. 4 und 22 ESt-Akte) an ihre 1966 geborene ledige Tochter ... mit der Begründung, dass für die Finanzierung der von der Tochter aufgenommenen Zweitausbildung eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kläger nicht bestehe (ESt-Bescheid 1999 vom 9. Juni 2000; Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2000, Bl. 12, 44 ESt-Akte).

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.