Bei der Veranlagung der klagenden Eheleute für das Streitjahr 1999 versagte das Finanzamt den von den Klägern begehrten Abzug von 7.033,84 DM für Unterhaltsleistungen (Geld- und Sachzuwendungen; vgl. Aufstellungen Bl. 4 und 22 ESt-Akte) an ihre 1966 geborene ledige Tochter ... mit der Begründung, dass für die Finanzierung der von der Tochter aufgenommenen Zweitausbildung eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kläger nicht bestehe (ESt-Bescheid 1999 vom 9. Juni 2000; Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2000, Bl. 12, 44 ESt-Akte).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
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