AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 9315/04
Zum missbräuchlichen Widerspruch des Ehegatten gegen die Scheidung
KG, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 3 UF 19/05
DRsp Nr. 2006/26129
Zum missbräuchlichen Widerspruch des Ehegatten gegen die Scheidung
»Der Widerspruch des Ehegatten gegen die Scheidung (Art. 166 Abs. 3 Satz 2 türk. ZGB) ist nur dann missbräuchlich, wenn sich aus widersprüchlichem Verhalten des Antragsgegners ergibt, dass er die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erstrebt, da ihm entweder seinerseits die positive Einstellung zu ehelichen und familiären Verpflichtungen verloren gegangen ist oder er eine anderweitige Beziehung eingegangen ist.«