KG - Urteil vom 08.02.2006
3 UF 19/05
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 1025
NJW-RR 2007, 290
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 9315/04

Zum missbräuchlichen Widerspruch des Ehegatten gegen die Scheidung

KG, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 3 UF 19/05

DRsp Nr. 2006/26129

Zum missbräuchlichen Widerspruch des Ehegatten gegen die Scheidung

»Der Widerspruch des Ehegatten gegen die Scheidung (Art. 166 Abs. 3 Satz 2 türk. ZGB) ist nur dann missbräuchlich, wenn sich aus widersprüchlichem Verhalten des Antragsgegners ergibt, dass er die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erstrebt, da ihm entweder seinerseits die positive Einstellung zu ehelichen und familiären Verpflichtungen verloren gegangen ist oder er eine anderweitige Beziehung eingegangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen.