OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2003
16 WF 69/03
Normen:
ZPO § 621g ; ZPO § 620c ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 656
OLGReport-Karlsruhe 2004, 243
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 51/03

Zum Recht einer sofortigen Beschwerde gegen die einen Teil der elterlichen Sorge regelnde einstweilige Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 16 WF 69/03

DRsp Nr. 2003/15031

Zum Recht einer sofortigen Beschwerde gegen die einen Teil der elterlichen Sorge regelnde einstweilige Anordnung

»Die sofortige Beschwerde gegen die einen Teil der elterlichen Sorge regelnde einstweilige Anordnung steht nur dem Elternteil zu, in dessen Rechte eingegriffen wird, also nicht dem Jugendamt, welches mit einer sofortigen Beschwerde einen weitergehenden Eingriff verfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 621g ; ZPO § 620c ;

Entscheidungsgründe:

Das Stadtjugendamt hatte am 20. Februar 2003 beantragt, der Mutter auch im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge für das damals noch nicht geborene Kind Me. zu entziehen und dem Stadtjugendamt M. als Amtsvormund zu übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Pfleger übertragen und zum Pfleger das Stadtjugendamt M. bestellt. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Stadtjugendamtes, mit welcher es das Ziel verfolgt, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern die gesamte Personensorge auf das Stadtjugendamt als Pfleger zu übertragen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.