Die Klägerin hat mit Klagschrift vom 03.07.2001 auf § 1385 BGB gestützte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich eingereicht und diese mit dem Antrag verbunden, festzustellen, dass dem Beklagten kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Die Klage wurde am 06.08.2001 zugestellt.
Gleichzeitig hat die Klägerin Scheidungsantrag gestellt. Ihr Scheidungsantrag wurde am 27.07.2001 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil vom 19.07.2002 geschieden. Der Scheidungsausspruch wurde am 10.09.2002 rechtskräftig. Darauf haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat dem Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten auferlegt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Beklagte bestreitet der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für ihre Klage. Dieses kann jedoch nicht verneint werden.
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