OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2008
12 W 40/08
Normen:
GewSchG § 1 ; ZPO § 53 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 ; ZPO § 924 ; ZPO § 926 ; ZPO § 927 ; ZPO § 936 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4/08

Zum statthaften Rechtsmittel gegen den Beschluss einer nur teilweise erfolgreichen einstweiligen Verfügung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 12 W 40/08

DRsp Nr. 2008/17799

Zum statthaften Rechtsmittel gegen den Beschluss einer nur teilweise erfolgreichen einstweiligen Verfügung

Gegen den Antrag auf einstweilige Verfügung dem nur teilweise entsprochen wird ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern der Widerspruch das statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners.

Normenkette:

GewSchG § 1 ; ZPO § 53 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 ; ZPO § 924 ; ZPO § 926 ; ZPO § 927 ; ZPO § 936 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 23.04.2008 beim Amtsgericht Potsdam (Az.: 34 C 137/08) gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner begehrt, diesem zu untersagen, ihr gegenüber die Kontaktaufnahme unter Verwendung von Kommunikationsmitteln sowie ihr, ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern gegenüber die Annäherung auf eine Entfernung von 100 Metern ferner sie, ihre Familienangehörigen, ihre Freunde und Bekannte zu kontrollieren und zu beobachten.