OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.2006
11 UF 89/06
Normen:
BGB § 1587c ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 224
NJW-RR 2007, 801
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 804/05

Zum (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587c BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 11 UF 89/06

DRsp Nr. 2007/4308

Zum (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587c BGB

§ 1587c BGB verfolgt den Zweck, eine ausgewogene soziale Absicherung beider Ehepartner zu gewährleisten. Dies wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der eine Ehepartner nach Ende der Ehezeit sogleich auch das Ende seiner Erwerbstätigkeit erreicht, während der andere Ehepartner möglicherweise noch einige Jahre erwerbstätig bleibt.

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am xxx geheiratet. Nach im November 2004 erfolgter Trennung hat der Antragsteller Scheidungsklage erhoben, die der Antragsgegnerin am 09.12.2005 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 06.03.2006 geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als Berufssoldat 1.641,82 EUR

./. Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der E S C 293,60 EUR

./. unverfallbare dynamisierte Anwartschaft der Antragsgegnerin auf eine Betriebsrente der kommunalen Versorgungskassen 31,83 EUR

Differenz 1.316,40 EUR

1/2 davon als Ausgleichsanspruch 658,20 EUR

In dieser Höhe hat das Amtsgericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als Berufssoldat Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der E S C begründet.