OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 8 WF 218/00
DRsp Nr. 2002/6211
Zum Umfang der Anwendung des Art. 5 § 3KindUG
Auch wenn Urteile, in denen der Vater eines nichtehelichen Kindes lediglich zur Zahlung von Regelunterhalt verpflichtet worden ist, nicht unmittelbar nach Art. 5 § 3KindUG umgestellt werden können, weil hier kein bestimmter Betrag zugesprochen wurde, kann der Antrag nach Art. 5 § 3KindUG in einem anhängigen Verfahren auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642aZPO in seiner alten Fassung gestellt werden.