OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2008
10 WF 77/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 136
OLGReport-Hamm 2009, 159
Vorinstanzen:
AG Hattingen - 22.01.2008,

Zum Umfang der PKH bei Vergleich im PKH-Erörterungstermin

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 10 WF 77/08

DRsp Nr. 2008/17982

Zum Umfang der PKH bei Vergleich im PKH-Erörterungstermin

Im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann PKH nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte PKH-Verfahren bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, ab Januar 2008 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen zu müssen; die Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt. Beide Parteien haben für ihre Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Im PKH-Prüfungsverfahren haben die Parteien am 22.01.2008 unter Verzicht auf sämtliche Ladungs- und Einlassungsfristen verhandelt, sodann einen Vergleich geschlossen und das Verfahren für erledigt erklärt. Vor Abschluss des Vergleichs hat das Amtsgericht beiden Parteien PKH für den Abschluss dieses Vergleichs bewilligt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der beantragt, ihm PKH nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte PKH-Verfahren zu bewilligen.

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.05.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.