I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, ab Januar 2008 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen zu müssen; die Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt. Beide Parteien haben für ihre Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Im PKH-Prüfungsverfahren haben die Parteien am 22.01.2008 unter Verzicht auf sämtliche Ladungs- und Einlassungsfristen verhandelt, sodann einen Vergleich geschlossen und das Verfahren für erledigt erklärt. Vor Abschluss des Vergleichs hat das Amtsgericht beiden Parteien PKH für den Abschluss dieses Vergleichs bewilligt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der beantragt, ihm PKH nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte PKH-Verfahren zu bewilligen.
Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.05.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
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