OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2007
10 WF 1/07
Normen:
FGG § 50 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1835 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1576
OLGReport-Brandenburg 2007, 934
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 226/05

Zum Umfang des Vergütungsanspruches des Verfahrenspflegers eine Kindes hinsichtlich getätigter Hausbesuche

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 10 WF 1/07

DRsp Nr. 2007/2406

Zum Umfang des Vergütungsanspruches des Verfahrenspflegers eine Kindes hinsichtlich getätigter Hausbesuche

1. Grundsätzlich sind dem Verfahrenspfleger eines Kindes nur diejenigen Zeiten zu vergüten und Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erfüllung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich waren. Das Merkmal der Erfordlichkeit bestimmt sich dabei nach dem ihm vom Gesetz zugewiesenen Amtsgeschäften. 2. Hausbesuche des Verfahrenspflegers, der die Aufgabe zur subjektiven Willensforschung des Kindes hat, sind grundsätzlich im notwendigen Umfang erstattungsfähig. Der Häufigkeit von Hausbesuchen ist aber eine Grenze gezogen durch den notwendigen Zeitaufwand, den ein sorgfältig arbeitender, effektiv den subjektiven Belangen der minderjährigen Kinder Rechnung tragender und durchschnittlich zügig arbeitender Verfahrenspfleger im konkreten Fall aufgewendet hätte.

Normenkette:

FGG § 50 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1835 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: