I.
Großeltern väterlicherseits und Mutter streiten um den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... K..., geboren am ... 2000.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Umgang der Großeltern dahingehend geregelt, dass er an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stattfindet.
Dagegen wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde und machen geltend, dass sich ihr Umgang mit demjenigen ihres Sohnes, des Vaters von L..., teilweise überschneidet. Sie wollen L... daher jeweils am Mittwoch oder Donnerstag von 12.30 bis 18:00 Uhr zu sich nehmen und streben ferner eine Urlaubsregelung an, entweder zweimal drei Tage oder eine zusammenhängende Woche im Jahr.
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