OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2008
10 UF 210/07
Normen:
BGB § 1684 ; BGB § 1685 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2303
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 27/07

Zum Umgangsrecht der Großeltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 10 UF 210/07

DRsp Nr. 2008/10434

Zum Umgangsrecht der Großeltern

Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht, wenn dieses dem Wohl des Kindes förderlich ist. Es setzt voraus, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren. Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich nicht an den Maßstäben des Umgangsrechts des sorgeberechtigten Elternteils. Hier ist der Wille des Kindes im besonderen Maße zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1684 ; BGB § 1685 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Großeltern väterlicherseits und Mutter streiten um den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... K..., geboren am ... 2000.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Umgang der Großeltern dahingehend geregelt, dass er an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stattfindet.

Dagegen wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde und machen geltend, dass sich ihr Umgang mit demjenigen ihres Sohnes, des Vaters von L..., teilweise überschneidet. Sie wollen L... daher jeweils am Mittwoch oder Donnerstag von 12.30 bis 18:00 Uhr zu sich nehmen und streben ferner eine Urlaubsregelung an, entweder zweimal drei Tage oder eine zusammenhängende Woche im Jahr.