Die gemäß §§ 511, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht für die Zeit von Dezember 1997 bis jetzt kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
Die Klägerin kann ihr Unterhaltsverlangen weder auf § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) noch auf § 1573 Abs. 1 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit) stützen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|