OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2006
11 UF 53/06
Normen:
BGB § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 165
OLGReport-Hamm 2006, 764
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 aF 331/05

Zum Unterhaltsanspruch eines 32-jährigen nichtehelichen Sohnes

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 11 UF 53/06

DRsp Nr. 2006/23347

Zum Unterhaltsanspruch eines 32-jährigen nichtehelichen Sohnes

»1. Ob ein Unterhaltsanspruch eines 32-jährigen nichtehelichen Sohnes, der wegen Drogenschmuggels eine Freiheitsstrafe von 8 Jahre in Ecuador verbüßt, gem. § 1611 BGB ausgeschlossen ist, kann erst nach einer umfassenden Billigkeitsprüfung entschieden werden, bei der neben dem sittlichen Verschulden des Sohnes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters und die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind. 2. Eine Auskunftsklage bzgl. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Sohn habe seine Bedürftigkeit durch eigenes sittliches Verschulden herbeigeführt, so dass ein Unterhaltsanspruch ganz entfalle.«

Normenkette:

BGB § 1611 ;

Tatbestand: