I.
Die Parteien streiten um den Kindesunterhalt der volljährigen Klägerin. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit angefochtenem Urteil vom 13.10.2005 die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe wegen der zögerlichen und nicht strebsamen Ausbildung während ihrer Minderjährigkeit keinen Anspruch auf Unterhalt für die Dauer ihrer Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses, wobei es die Frage offen gelassen hat, ob es sich bei der Ausbildung um eine allgemeine Schulausbildung handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil auf Bl. 43 bis 47 d. A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
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