OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2008
II-4 WF 41/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 2 Satz 2 ; EGZPO § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 515
NJW 2008, 3005
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 12.02.2008

Zum Unterhaltsanspruch nach in Kraft treten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen II-4 WF 41/08

DRsp Nr. 2008/12456

Zum Unterhaltsanspruch nach in Kraft treten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes

»1.Ab dem 3. Lebensjahr eines Kindes ist neben der Betreuung eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn nicht dargelegt wird, dass aufgrund der besonderen Betreuungssituation eine besondere Betreuungsbedürftigkeit besteht, die eine vollschichtige Tätigkeit ausschließt. Dafür genügt es nicht, dass Kinder getrennt lebender Eltern für intensiver betreuungsbedürftig gehalten werden. 2. War ein Unterhaltsanspruch vor in Kraft treten des UÄndG tituliert, dann ist dem daraus Berechtigten eine Übergangsfrist von einem halben Jahr für die Bemühungen um eine entsprechenden Arbeitsplatz zu gewähren, damit er sich besser auf die verschärften Umstände einstellen kann. 3. Die Aussage des BVerfG zu den steuerlichen Vorteilen wiederverheirateter Ehegatten (FamRZ 2003, 1821ff.) wird durch das UÄndG nicht berührt. 4. Im Mangelfall sind die Selbstbehaltsätze als Einsatzbeträge anzusetzen und nicht der jeweilige individuelle Bedarf (Mangelfallberechnung).«

Normenkette:

BGB § 1570 Abs. 2 Satz 2 ; EGZPO § 36 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: