OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2003
6 U 204/02
Normen:
UWG § 3 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 444
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 3/12 O 96/02,

Zum Unterlassungsbegehren bei einer negativen Feststellungsklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 204/02

DRsp Nr. 2003/17121

Zum Unterlassungsbegehren bei einer negativen Feststellungsklage

»Eine negative Feststellungsklage muss sich an der aktuellen Anspruchsberühmung ausrichten, wenn der Beklagte sein Unterlassungsbegehren nach Erhebung der negativen Feststellungsklage auf einen weiteren, gleichgelagerten Wettbewerbsverstoß stützt, der noch nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war.«

Normenkette:

UWG § 3 ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin warb in einer Werbebeilage mit dem Titel "Achtung Preisgrätsche" für einen Sony Camcorder und einen Saba Farbfernseher unter Angabe unverbindlicher Herstellerpreisempfehlungen. Die Beklagte mahnte die Klägerin unter dem 06.06. 2002 ab, da die angegebenen Preisempfehlungen unzutreffend gewesen seien. Sie forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, mit der diese sich verpflichten sollte, "es zu unterlassen, in Zukunft bei der Werbung für Geräte der Unterhaltungselektronik im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eigenen Preisen eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüber zu stellen, wenn zum Zeitpunkt der Werbung die behauptete unverbindliche Preisempfehlung nicht oder nicht mehr besteht, wie geschehen in der aktuellen Werbebeilage mit dem Titel 'Achtung Preisgrätsche' (...)".