I. Die Klägerin warb in einer Werbebeilage mit dem Titel "Achtung Preisgrätsche" für einen Sony Camcorder und einen Saba Farbfernseher unter Angabe unverbindlicher Herstellerpreisempfehlungen. Die Beklagte mahnte die Klägerin unter dem 06.06. 2002 ab, da die angegebenen Preisempfehlungen unzutreffend gewesen seien. Sie forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, mit der diese sich verpflichten sollte, "es zu unterlassen, in Zukunft bei der Werbung für Geräte der Unterhaltungselektronik im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eigenen Preisen eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüber zu stellen, wenn zum Zeitpunkt der Werbung die behauptete unverbindliche Preisempfehlung nicht oder nicht mehr besteht, wie geschehen in der aktuellen Werbebeilage mit dem Titel 'Achtung Preisgrätsche' (...)".
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