Es entspricht der übereinstimmenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass auf die Bezifferung des Klageantrags im Falle der Leistungsklage nur ausnahmsweise und nur dann verzichtet werden kann, wenn die genaue Festlegung der Forderung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Schumann in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rn. 81 m. w. N.). Die fehlende Bezifferung des Antrags darf allerdings nicht dazu führen, dass sich der Beklagte über Ausmaß und Grund des Klagebegehrens im Unklaren ist. Daher müssen, damit der unbezifferte Klageantrag zulässig ist, zumindest ausreichende tatsächliche Grundlagen für die Feststellung des Betrages angegeben und die ungefähre Größenordnung des Anspruchs festgelegt werden (a.a.O.).
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