OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2008
10 UF 197/07
Normen:
BGB § 516 Abs. 11 ; BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 231
NJW 2008, 2592
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 435/02

Zum Vorliegen eines privilegierten Erwerbs im Zugewinnausgleich nach § 1374 Abs. 2 BGB bei einer geschenkten Eigentumswohnung der Eltern

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 10 UF 197/07

DRsp Nr. 2008/12390

Zum Vorliegen eines privilegierten Erwerbs im Zugewinnausgleich nach § 1374 Abs. 2 BGB bei einer geschenkten Eigentumswohnung der Eltern

1. Ein privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB liegt auch vor, wenn die schenkungsweise Übertragung von Vermögensgegenständen mit Gegenleistungen verbunden ist, diese im Wert aber hinter dem Erwerb zurückbleiben. 2. Überlassen Eltern ihren Kindern und Schwiegerkindern eine Wohnung unentgeltlich, liegt im Regelfall ein Leihvertrag vor, so dass im Gegenzug ohne konkrete Vereinbarung auch kein Verwendungsersatzanspruch für getätigte Investitionen in die Wohnung gegeben ist. Verschenken die Eltern ihrem Kind die Wohnung, kann allein dadurch, dass im Schenkungsvertrag die getätigten Investitionen aufgeführt werden, keine Gegenleistung in Form eines Schulderlasses gesehen werden.

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 11 ; BGB § 1374 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend.

Die Parteien haben am 21.1.1994 geheiratet. Bereits am ... 1992 war der gemeinsame Sohn F... geboren worden. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 2001. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.9.2002 zugestellt worden.